Strafbewehrte Unterlassungserklärung erhalten: Was tun?
Für Gründer und Unternehmer sollte es im Bereich IP stets eines der obersten Ziele sein, rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Dennoch erhalten viele in ihrer unternehmerischen Laufbahn eine Abmahnung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Ein Anwalt für Markenrecht oder Patentrecht wird bei der Beratung eines abgemahnten Mandanten immer mit vielen verschiedenen Fragestellungen konfrontiert. Insbesondere die richtige Herangehensweise ist bei einer Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung wichtig, um weitere rechtliche Schritte wie eine Klage zu vermeiden.
Gleichzeitig gilt es, das eigene Unternehmen effektiv und nachhaltig zu schützen. Was es dabei genau zu beachten gibt und wie Sie eine Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung präventiv verhindern können, erklären wir in diesem Beitrag.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die oft mit einer Abmahnung einhergeht, meint grundsätzlich die Abgabe einer Versicherung, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. Im Bereich des Markenrechts bedeutet das beispielsweise, dass nicht mehr gegen die Schutzrechte Dritter an einer Marke verstoßen werden darf.
Das bedeutet konkret: Ein Unternehmen wirft dem Empfänger der Unterlassungserklärung vor, gegen ein bestehendes Markenrecht zu verstoßen. In der Regel lautet der Vorwurf, dass eine identische oder verwechselbar ähnliche Marke verwendet wird. Um dieses Verhalten zu unterbinden, wird der Empfänger aufgefordert, die eigene Marke nicht mehr oder nur eingeschränkt zu verwenden.
Um einer Abmahnung samt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Nachdruck zu verleihen, versichert der Empfänger mit einer Unterschrift zwei Punkte: Zum einen das (uneingeschränkte) Nutzen seiner Marke in Zukunft zu unterlassen, zum anderen im Falle eines erneuten Verstoßes eine Strafe zu zahlen.
Um wiederkehrende rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie eine Unterlassungserklärung niemals im Alleingang unterschreiben, sondern sich im Vorfeld über Ihre Möglichkeiten sowie die Bedeutung Ihres Handelns anwaltlich beraten lassen – gerne durch uns.
Unterschied zwischen Abmahnung und Berechtigungsanfrage
Für ein besseres Verständnis zunächst einige Erläuterungen: Grundsätzlich ist zwischen einer Abmahnung und einer sogenannten Berechtigungsanfrage zu unterscheiden. Nicht immer leiten Rechteinhaber direkt rechtliche Schritte gegen vermeintliche Rechtsverletzungen ein oder drohen diese im Rahmen einer Abmahnung an, sondern erbitten durch eine Berechtigungsanfrage erst einmal eine Stellungnahme.
Ziel ist es, zu prüfen, ob bereits umfassende Nutzungsrechte (z.B. durch Lizenzen oder Vorbenutzungsrechte) bestehen oder dargelegt werden kann, dass keine validen Rechte verletzt werden.
Ein Beispiel: In Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage kann der Empfänger nachweisen, dass gerade keine Marken- oder Patentverletzung vorliegt, weil die tatsächliche Nutzung anders als vom Anfragenden angenommen erfolgt. Das Ergebnis einer Berechtigungsanfrage entscheidet dann meist darüber, ob der Rechteinhaber weitere rechtliche Schritte, wie eine Abmahnung oder Klage, einleitet und wie die Aussichten auf Erfolg stehen.
Wie sollte ich auf eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung reagieren?
Die meisten Personen, auch Erfinder, Gründer und Unternehmer, scheuen sich erfahrungsgemäß vor rechtlichen Auseinandersetzungen. Sie tendieren dazu, eine Unterlassungserklärung schnellstmöglich zu unterschreiben und dieser nachzugehen, um einen teuren und mühsamen Rechtsstreit zu vermeiden.
Ein erfahrener Anwalt für Markenschutz oder Patentrecht wird Ihnen jedoch davon abraten, vorschnell zu agieren und eine Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Beratung zu unterschreiben. Denn das kann mittel- und langfristig weitreichende Konsequenzen für die Handlungsfreiheit ihres Unternehmens haben.
Eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt. Im Grunde kann jeder eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung verfassen und versenden, auch dann, wenn eigentlich gar nicht gegen Schutzrechte oder geltendes Recht verstoßen wurde. Allerdings macht sich der Versender einer unberechtigten Abmahnung schadensersatzpflichtig, sodass Sie sich einer solchen nicht nur nicht beugen müssen, sondern sich als Geschädigter auch aktiv zur Wehr setzen können.
Ein erfahrener Markenanwalt oder Patentanwalt prüft für Sie die Möglichkeiten und erarbeitet eine Strategie, um gekonnt und professionell auf die Unterlassungserklärung zu reagieren.
Unterlassungserklärung nicht unterschreiben und auf eine Klage setzen
Nicht immer ist das Unterschreiben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die bessere Option, manchmal selbst dann nicht, wenn die Vorwürfe zutreffend sind. So betragen viele Vertragsstrafen mehr als 5.000 Euro, was vor allem daran liegt, dass ab diesem Wert die Landgerichte für den Fall zuständig sind.
Insbesondere wenn ein zukünftiger Verstoß gegen die Erklärung nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden kann (etwa durch Fehler von Mitarbeitern), so kann es strategisch nachteilig sein, sich frühzeitig zu unterwerfen.
Ein Gerichtsverfahren bietet die Möglichkeit, den Fall zu gewinnen und stellt damit immer ein Risiko für die Gegenseite dar. Je nachdem, wie sich die (potentielle) Verletzungssituation gestaltet und wie hoch die Gerichtskosten ausfallen würden, schreckt das die Gegenseite nicht nur ab, auch der womöglich im Raum stehende Schadensersatz könnte geringer sein als die Vertragsstrafe.
Allerdings sind derartige Entscheidungen immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls und bedürfen einer intensiven Auseinandersetzung mit allen Handlungsoptionen.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Ist der erhobene Vorwurf berechtigt und eine Unterlassung unproblematisch möglich, ist es dennoch ratsam, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zunächst nicht zu unterzeichnen. Eine sinnvollere Variante kann nämlich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sein.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung sichert zwar die Unterlassung vertraglich zu, jedoch mit eigenen Anpassungen. Beispielsweise kann die Höhe der Vertragsstrafe gesenkt werden. Oder die Summe wird offen gehalten und in das Ermessen des Abmahners bei einer späteren Verletzung gestellt (wobei vereinbart werden kann, dass dieses Ermessen gerichtlich überprüfbar ist).
Bei starren, vertraglich vereinbarten Strafen ist das nicht der Fall. Hier müssen Sie die vereinbarte Strafe in voller Höhe zahlen, unabhängig von der Schwere des Verstoßes oder den vorliegenden Umständen.
Auch die inhaltliche Anpassung der Klauseln, wie die Unterlassung konkret auszusehen hat (was genau darf ich nicht tun?), ist in der Regel notwendig. Der Abmahnende formuliert diese - logischerweise - gerne breiter, als es durch den eigenen Anspruch gedeckt ist. Wenn die Unterlassungserklärung dann ohne Modifikation unterschrieben wird, kann das das eigene Handeln zukünftig über Gebühr einschränken.
Rechtswidrige Unterlassungserklärung
Liegt eine unberechtigte Abmahnung mit Unterlassungserklärung vor, können Sie diese rechtlich angreifen. In der Praxis haben sich einige Einwendungen etabliert, die gegen eine Abmahnung vorgebracht werden können.
Zur groben Orientierung nennen wir nachfolgend ein paar Beispiele. Dies ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung durch einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt.
- Es werden rein private Handlungen angegriffen (z.B. § 11 PatentG): Marken- oder Patentrechtsverletzungen können nur im gewerblichen Kontext erfolgen. Die Wirkung von Marken- oder Patentrechten erstreckt sich nicht auf rein private Handlungen.
- Es handelt sich um eine beschreibende Verwendung (z.B. § 23 MarkenG): Insbesondere bei Zubehör und Ersatzteilen für Produkte ist es durchaus erlaubt, die Marken zu nennen, für die das Produkt passend ist. Hier ist eine Abmahnung in den meisten Fällen unzulässig.
- Der Benutzungszwang wurde nicht eingehalten: Nach einer Schonfrist von 5 Jahren kann die Marke mit einem Löschungsantrag angegriffen werden, wenn diese für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht ernsthaft verwendet wurde. Der Beginn der Benutzungsschonfrist ist bei deutschen Marken der Tag, an dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke eingelegt werden kann bzw. das Widerspruchsverfahren beendet ist (§ 25 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 26 Abs. 5 MarkenG). Bei Unionsmarken beginnt die Benutzungsschonfrist ab dem Tag der Eintragung zu laufen (Art. 18 Abs. 1 UMV). Bei internationalen Marken (IR-Marken) gelten für die Fristberechnung besondere Regelungen (§ 115 Abs. 2 MarkenG).
- Die Marke hat sich erschöpft (§ 24 MarkenG): Markenprodukte, die einmal in den europäischen Markt eingeführt werden, dürfen danach auch weiter gehandelt werden, auch wenn Dritte keine Markenrechte daran haben. So können Waren unter Angabe der Marke auch gebraucht weiterverkauft werden, ohne dass eine Rechtsverletzung vorliegt.
Abmahnung mit Unterlassungserklärung vermeiden: So schützen Sie Ihr Unternehmen präventiv
Im Idealfall kommt es erst gar nicht zu einer Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit dieser Fall nicht eintritt, können Sie bereits frühzeitig vor dem Markteintritt und/oder vor der Marken- oder Patentanmeldung wichtige Schritte unternehmen, die eine kostspielige und aufwändige Abmahnung möglicherweise verhindern.
Führen Sie insbesondere eine Freedom-to-operate-Recherche durch. Dadurch können Sie vor der Markteinführung prüfen, welche Konkurrenz bereits auf dem Markt existiert und welchen Handlungsspielraum Sie haben. Gemeinsam analysieren wir von Beginn an, wie hoch das Abmahnrisiko ausfällt.
Einzelpersonen haben in der Regel nur begrenzte Erfahrung im Umgang mit Datenbanken der Patent- und Markenämter und können deshalb rechtliche Risiken oft nur unzureichend aufdecken. Als Patentanwälte und Rechtsanwälte im Markenrecht nutzen wir spezialisierte, oftmals KI-basierte Tools, die uns bei der Recherche unterstützen.
Zudem bedarf es juristischem Know-How bei der Ermittlung des Schutzumfangs von Patenten, Marken und Designs, um belastbare Ergebnisse zu erhalten. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Recherche sowie Anmeldung. Nehmen Sie jederzeit unverbindlich Kontakt zu uns auf!
Abmahnung mit Unterlassungserklärung erhalten? So kann ein Anwalt für Markenrecht und Patentrecht helfen
Kommt es zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens Dritter, prüft ein Anwalt für Markenrecht und Patentrecht diese und berät Sie zu den möglichen Handlungsoptionen. Auch bei einem möglichen Gerichtsverfahren werden Sie gerichtlich wie außergerichtlich in Ihrem Fall vertreten.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie langfristig im Rahmen einer Kollisionsüberwachung, um Verletzungen Ihrer eigenen Schutzrechte (etwa durch illegale Nachahmung) zu identifizieren und selbst aktiv rechtliche Schritte, wie z.B. eine Abmahnung gegen Dritte, einzuleiten.